Sehr geehrter Herr Staatsminister Schwarz,
grundsätzlich begrüßen wir den längst überfälligen Schritt der schrittweisen Überleitung
aller verbeamteten Grundschullehrkräfte in Hessen in die Besoldungsgruppe A13. Diese
Maßnahme stellt einen wichtigen Beitrag zur Anerkennung der Profession dar.
Im Fokus unserer dringenden Forderungen an Sie als bildungspolitisch handelnde
Personen stehen folgende geplante gesetzliche Regelungen:
- Besoldung der ständigen Vertretungen der Schulleitung
(Konrektorinnenstellen/Konrektorstellen)
Mit erheblicher Besorgnis nehmen wir zur Kenntnis, dass die Anhebung der
Besoldung nicht auf alle Leitungsämter im Grundschulbereich ausgeweitet werden
soll. Wie soll unter diesen Umständen das Abstandsgebot zwischen Lehrkräften
(A13) und Funktionsstellen künftig gewahrt bleiben?
Die Konrektorinnen- und Konrektorenfunktion an Schulen mit bis zu 360
Schülerinnen und Schülern soll lediglich durch die Amtszulage Nr. 4 zur
Besoldungsgruppe A13 vergütet werden. Insbesondere an Schulen nahe der
Schülerobergrenze steht dieser geringe Abstand in keinem angemessenen
Verhältnis zur tatsächlichen Verantwortung. Bereits heute ist die Besetzung dieser
Stellen schwierig. Nach der geplanten Neuregelung ist mit einer weiteren massiven
Verschärfung zu rechnen. Es liegen uns bereits belegbare Beispiele vor, in denen
sich qualifizierte Personen aufgrund des marginalen Mehrverdienstes bewusst
gegen eine Bewerbung entschieden haben. - Besoldung der Rektorinnen und Rektoren an Grundschulen
Auch innerhalb der Funktionsstellen ist das Abstandsgebot künftig nicht mehr
gewahrt. Zwischen der Funktion der Konrektorin/des Konrektors an Schulen mit
360–540 Schülerinnen und Schülern und dem Amt der Rektorin/des Rektors an
Schulen bis 360 Schülerinnen und Schülern ist kein Besoldungsabstand
vorgesehen, obwohl die Leitungsverantwortung erheblich höher ist.
Ebenso ist der geplante sehr geringe Abstand zwischen Konrektorinnen/Konrektoren
und Rektorinnen/Rektoren derselben Schulgröße nicht sachgerecht. Besonders
problematisch ist zudem, dass Schulleiterinnen und Schulleiter großer Grundschulen
mit 360 bis 540 Schülerinnen und Schülern in keiner Weise berücksichtigt werden.
Für diese Schulgrößen ist keinerlei Erhöhung vorgesehen, obwohl hier
Verantwortung, Verwaltungsaufwand und Personalführungsverpflichtungen
besonders hoch sind. - Schulformübergreifender Vergleich der Funktionsstellen
Die Anforderungen und Verantwortungsbereiche an Rektorinnen und Rektoren an
Grundschulen unterscheiden sich aufgrund der geringen Anzahl an Funktionsstellen
kaum mehr von den Leitungsaufgaben anderer Schulformen. Wann ist auf längere
Sicht mit einer vollständigen Gleichstellung der Leitungsfunktionen zu rechnen? Der
IHS hat hierzu einen eigenen Konzeptentwurf entwickelt, den wir gerne in den
fachpolitischen Diskurs einbringen.
Bereits am 14.03.2023 wurde ein Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Leitungsbesoldung
vorgelegt, der bislang nicht umgesetzt wurde. Dieser Entwurf wurde im Rahmen der
Anhörungsphase von zahlreichen Verbänden zu Recht kritisiert, da er weder gerecht noch
sachgerecht ist.
Zwar ist die stärkere Berücksichtigung kleiner Systeme grundsätzlich zu begrüßen, jedoch
entstünde eine Situation, in der kleinere Grundschulen bessergestellt wären als mittlere und
große. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungs- und Leistungsprinzip
dar und würde bestehende Ungerechtigkeiten weiter verschärfen, anstatt sie zu beseitigen.
Eine amtsangemessene Besoldung gehört als Teil des Alimentationsprinzips zu den
hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums. Ebenso sind das Leistungsprinzip, der
Gleichbehandlungsgrundsatz, das Laufbahnprinzip, das Abstandsgebot sowie die
Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu berücksichtigen (vgl. Badura in Maunz-Dürig-Herzog,
Rdnr. 66 zu Art. 33 GG). Die geplante Gleichsetzung von Besoldungsstufen ist angesichts
der erheblichen Differenzen zwischen den Funktionen rechtlich nicht vertretbar.
Ist der Landesregierung bewusst, dass ohne eine strukturelle Aufwertung unter
Berücksichtigung der oben genannten Aspekte mit Rückgaben und Nichtbesetzungen von
Funktionsstellen an Grundschulen zu rechnen ist? Wie beabsichtigt die Landesregierung,
unter diesen Voraussetzungen langfristig die Funktionsfähigkeit der Grundschulen
sicherzustellen?
Wir bitten um Ihre schriftliche Stellungnahme bis März 2026 und danken Ihnen im Voraus
für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Leibold
Vorsitzender des Interessenverbandes Hessischer Schulleitungen