IHS Hessen

Gesetzesentwurf der Fraktion der CDU, Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN:Gesetz zur Anpassung der Besoldung der Grundschullehrkräfte – Drucks. 20/10761 –, sowie dem zugehörigen Änderungsantrag vom 13.06.2023Drucksache 20/11173

Sehr geehrter Herr Staatsminister Schwarz,

grundsätzlich begrüßen wir den längst überfälligen Schritt der schrittweisen Überleitung
aller verbeamteten Grundschullehrkräfte in Hessen in die Besoldungsgruppe A13. Diese
Maßnahme stellt einen wichtigen Beitrag zur Anerkennung der Profession dar.
Im Fokus unserer dringenden Forderungen an Sie als bildungspolitisch handelnde
Personen stehen folgende geplante gesetzliche Regelungen:

  1. Besoldung der ständigen Vertretungen der Schulleitung
    (Konrektorinnenstellen/Konrektorstellen)
    Mit erheblicher Besorgnis nehmen wir zur Kenntnis, dass die Anhebung der
    Besoldung nicht auf alle Leitungsämter im Grundschulbereich ausgeweitet werden
    soll. Wie soll unter diesen Umständen das Abstandsgebot zwischen Lehrkräften
    (A13) und Funktionsstellen künftig gewahrt bleiben?
    Die Konrektorinnen- und Konrektorenfunktion an Schulen mit bis zu 360
    Schülerinnen und Schülern soll lediglich durch die Amtszulage Nr. 4 zur
    Besoldungsgruppe A13 vergütet werden. Insbesondere an Schulen nahe der
    Schülerobergrenze steht dieser geringe Abstand in keinem angemessenen
    Verhältnis zur tatsächlichen Verantwortung. Bereits heute ist die Besetzung dieser
    Stellen schwierig. Nach der geplanten Neuregelung ist mit einer weiteren massiven
    Verschärfung zu rechnen. Es liegen uns bereits belegbare Beispiele vor, in denen
    sich qualifizierte Personen aufgrund des marginalen Mehrverdienstes bewusst
    gegen eine Bewerbung entschieden haben.
  2. Besoldung der Rektorinnen und Rektoren an Grundschulen
    Auch innerhalb der Funktionsstellen ist das Abstandsgebot künftig nicht mehr
    gewahrt. Zwischen der Funktion der Konrektorin/des Konrektors an Schulen mit
    360–540 Schülerinnen und Schülern und dem Amt der Rektorin/des Rektors an
    Schulen bis 360 Schülerinnen und Schülern ist kein Besoldungsabstand
    vorgesehen, obwohl die Leitungsverantwortung erheblich höher ist.
    Ebenso ist der geplante sehr geringe Abstand zwischen Konrektorinnen/Konrektoren
    und Rektorinnen/Rektoren derselben Schulgröße nicht sachgerecht. Besonders
    problematisch ist zudem, dass Schulleiterinnen und Schulleiter großer Grundschulen
    mit 360 bis 540 Schülerinnen und Schülern in keiner Weise berücksichtigt werden.
    Für diese Schulgrößen ist keinerlei Erhöhung vorgesehen, obwohl hier
    Verantwortung, Verwaltungsaufwand und Personalführungsverpflichtungen
    besonders hoch sind.
  3. Schulformübergreifender Vergleich der Funktionsstellen
    Die Anforderungen und Verantwortungsbereiche an Rektorinnen und Rektoren an
    Grundschulen unterscheiden sich aufgrund der geringen Anzahl an Funktionsstellen
    kaum mehr von den Leitungsaufgaben anderer Schulformen. Wann ist auf längere
    Sicht mit einer vollständigen Gleichstellung der Leitungsfunktionen zu rechnen? Der
    IHS hat hierzu einen eigenen Konzeptentwurf entwickelt, den wir gerne in den
    fachpolitischen Diskurs einbringen.
    Bereits am 14.03.2023 wurde ein Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Leitungsbesoldung
    vorgelegt, der bislang nicht umgesetzt wurde. Dieser Entwurf wurde im Rahmen der
    Anhörungsphase von zahlreichen Verbänden zu Recht kritisiert, da er weder gerecht noch
    sachgerecht ist.
    Zwar ist die stärkere Berücksichtigung kleiner Systeme grundsätzlich zu begrüßen, jedoch
    entstünde eine Situation, in der kleinere Grundschulen bessergestellt wären als mittlere und
    große. Dies stellt einen klaren Verstoß gegen das Gleichbehandlungs- und Leistungsprinzip
    dar und würde bestehende Ungerechtigkeiten weiter verschärfen, anstatt sie zu beseitigen.
    Eine amtsangemessene Besoldung gehört als Teil des Alimentationsprinzips zu den
    hergebrachten Grundsätzen des Beamtentums. Ebenso sind das Leistungsprinzip, der
    Gleichbehandlungsgrundsatz, das Laufbahnprinzip, das Abstandsgebot sowie die
    Fürsorgepflicht des Dienstherrn zu berücksichtigen (vgl. Badura in Maunz-Dürig-Herzog,
    Rdnr. 66 zu Art. 33 GG). Die geplante Gleichsetzung von Besoldungsstufen ist angesichts
    der erheblichen Differenzen zwischen den Funktionen rechtlich nicht vertretbar.
    Ist der Landesregierung bewusst, dass ohne eine strukturelle Aufwertung unter
    Berücksichtigung der oben genannten Aspekte mit Rückgaben und Nichtbesetzungen von
    Funktionsstellen an Grundschulen zu rechnen ist? Wie beabsichtigt die Landesregierung,
    unter diesen Voraussetzungen langfristig die Funktionsfähigkeit der Grundschulen
    sicherzustellen?

    Wir bitten um Ihre schriftliche Stellungnahme bis März 2026 und danken Ihnen im Voraus
    für Ihre Rückmeldung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Andreas Leibold
    Vorsitzender des Interessenverbandes Hessischer Schulleitungen